General terms & conditions of purchase of Johann Eberhard GmbH
Bestellungen
Für unsere Bestellungen gelten, soweit in diesen nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen oder Abweichungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Unser Schweigen auf von Ihnen gesandte Unterlagen, wie Bestellannahme, Rechnung oder sonstige Korrespondenz bedeutet nicht unsere Zustimmung bzw. stillschweigende Abänderung unserer Einkaufsbedingungen. Als schriftlich sind auch Telefax oder E-Mail anzusehen. Ihre Lieferung / Erfüllung gilt als vorbehaltlose und vollinhaltliche Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. Bestellungen sind unverzüglich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Durch Angebote und Bemusterung dürfen uns keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Herstellvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Liefer- und/oder Leistungsumfang
Die von Ihnen zu erbringende Lieferungen und/oder Leistungen sind vollständig und so auszuführen,
dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen, neuwertig und
von bester Qualität sind und allen in Österreich und am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen
Vorschriften entsprechen.
Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der
Bestellung.
Verzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Für die Einhaltung
der Lieferfrist oder des Liefertermins sind bei Waren der Eingang bei uns und bei der Leistung der Tag
der Arbeitsbeendigung maßgebend. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens
verpflichtet. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5% (fünf Prozent) der
Auftragssumme geltend zu machen.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen
Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung
und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
Die Warenübernahme ist nur an Werktagen von Montag bis Donnerstag 07:00 – 15:30 und freitags
von 07:00 – 12:00 Uhr möglich.
Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferant. Die Empfangsbestätigung ist nur als
Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber als ordnungsgemäße Erfüllung zu betrachten.
Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie
Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen. Bei
Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand
sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, Schadenersatz zu
verlangen. Daneben sind wir berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Die Annahme der verspäteten
Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholtem Lieferverzug
sind wir nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten
Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Verpackung
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Für Beschädigungen infolge mangelnder Verpackung bzw. Korrosion haftet der Lieferant. Die Auslieferung der Ware erfolgt in Einweg- oder Mehrwegverpackung. Mehrwegverpackung wird dann eingesetzt, wenn dieses von uns (Besteller) gefordert wird und abgestimmt ist. Der Lieferant hat sämtliche an uns gelieferte Produkt- und Transportverpackungen gemäß den in Österreich gültigen gesetzlichen Vorschriften auf dessen Kosten zu entpflichten.
Qualität
Der Lieferant ist für die Qualität seines Lieferumfanges in jeglicher Hinsicht voll verantwortlich. Soweit nicht anders vereinbart, erfüllt der Lieferant die Bestimmung der ISO 9000ff. bzw. individuell getroffene Qualitätsvereinbarungen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Lieferant alle Änderungen der Prozesse (einschließlich Verlagerung) dem Besteller vor der Umsetzung anzuzeigen hat. Der Besteller hat das Recht, der Änderung zu widersprechen, wenn eine Beeinträchtigung seiner Interessen zu befürchten ist. Insofern darf die Änderung dann nicht durchgeführt werden. Der Lieferant räumt dem Besteller und /oder dem Kunden des Bestellers das Recht ein, innerhalb von zwei (2) Wochen nach vorheriger Absprache eine eigene Auditierung vorzunehmen. Zu einer besonderen Dokumentationspflicht ist der Lieferant verpflichtet, wenn der Besteller dieses fordert, bzw. die Notwendigkeit zur Dokumentation kritischer Merkmale sich aus einer gesetzlichen Bestimmung oder aufgrund von erheblichen Risiken für Person-, Sach- oder Vermögensgegenstände ergibt. Dem Besteller hat der Lieferant auf Verlangen jederzeit Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder entsprechende Kopien zuzusenden. Der Lieferant hat seine Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
Rechnungslegung und Zahlung
Rechnungen sind auf dem Postweg, getrennt von der Lieferung, unter Angabe der Bestelldaten in
zweifacher Ausführung an uns zu schicken. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des
Rechnungszuganges, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung.
Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto oder
innerhalb von 60 Tagen, netto.
Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung
oder Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung eine Verzinsung
unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der europäischen
Zentralbank zu verlangen.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen
abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig
verweigert werden.
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von uns bis zur Schlussabrechnung oder Schlusszahlung geltend
gemacht werden.
Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.
Stellt ein Lieferant seine Leistungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für
den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurück zu treten.
Garantie / Gewährleistung
Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant
verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als
Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen,
stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu.
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir
unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel
auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben.
Entsteht uns und / oder unseren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein
Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass
ihn und die Personen, für deren Verhalten er gesetzlich einzustehen hat, kein Verschulden trifft.
Unterlagen
Alle dem Lieferanten zur Legung von Angeboten oder Ausführung von Bestellungen überlassenen
Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster usw. bleiben unser alleiniges Eigentum und dürfen nicht
für Lieferungen oder Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet
werden.
Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Information – außer für Lieferungen
an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen,
oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten
Werkzeugen angefertigt sind , dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten
angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
Haftung
Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder
Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er
stellt uns und unsere Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen frei. Wir verpflichten uns, den
Lieferanten unverzüglich von allen uns bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und angeblichen
Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen
einvernehmlich entgegenzuwirken.
Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten
Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur
Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sein denn, die
Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich.
Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten
Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort.
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die einschlägigen Vorschriften. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetzte des Haager Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der gegenständlichen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern eine Bestimmung mangelhaft sein sollte, insbesondere weil sie gegen geltendes Recht verstößt oder undurchführbar ist, verpflichten sich die Parteien dazu, umgehend die mangelhafte Klausel durch eine mängelfreie, also durch eine insbesondere rechtsgültige und durchführbare Klausel zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt.
Gerichtsstand ist der Sitz der Käuferin. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
St. Josef, am 25.04.2016